(1) In der Plankostenrechnung ist ein angemessener Gewinnzuschlag zu berücksichtigen.
(2) Der Gewinnzuschlag nach Abs. 1 darf 10 % der Summe der Kosten nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c und e nicht übersteigen.
(3) Der Gewinnzuschlag ist vor Steuern zu ermitteln.
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