(1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Festlegung der Entgelte für die Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen, für die nach § 14 Abs. 1 V-AWG ein Einzugsbereich festgelegt wurde (andienungspflichtige Abfälle).
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Festlegung und Bekanntgabe (§ 15 Abs. 1 V-AWG) sowie der Festsetzung des Tarifes (§ 15 Abs. 2 und 3 V-AWG) anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise