(1) Die im § 1 angeführten Grundstücke sind in den Planunterlagen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Maßstab 1:5000, vom 14. April 1988, Zl. VIIa-04.78, dargestellt.
(2) Die Planunterlagen nach Abs. 1 liegen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern Andelsbuch, Fußach, Lustenau und Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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