(1) Die Gemeinden haben Restabfälle mindestens alle vier Wochen und Bioabfälle mindestens alle zwei Wochen einzusammeln und abzuführen.
(2) In begründeten Einzelfällen kann von den in Abs. 1 angeführten Fristen abgewichen werden.
(3) Die Gemeinden haben mindestens einmal jährlich eine Sperrmüllsammlung durchzuführen, sofern sperrige Siedlungsabfälle nicht im Rahmen der Restabfallsammlungen oder bei einer Sammelstelle (z.B. Bau- oder Recyclinghof der Gemeinde) abgegeben werden können.
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