(1) Abfallbesitzer haben Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, in den von der Gemeinde vorgesehenen Abfallbehältern rechtzeitig zu den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen zur Abfuhr bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit durch Verordnung der Gemeindevertretung bestimmt wird, dass Abfälle zu Sammelstellen zu bringen sind.
(2) Abfälle nach Abs. 1 sind auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle im unmittelbaren Nahbereich zu einer öffentlichen Verkehrsfläche oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass insbesondere die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und keine unzumutbaren Belästigungen bewirkt werden, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Sammlung und Abfuhr der bereitgestellten Abfälle möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann.
(3) Falls wieder befüllbare Abfallbehälter, wie z.B. Abfallcontainer oder Abfalltonnen verwendet werden, sind diese nach erfolgter Abfuhr möglichst rasch wieder an ihren Aufstellungsort auf der Liegenschaft zurückzustellen.
(4) Sperrige Siedlungsabfälle sowie sperrige Garten- und Parkabfälle können ohne Verwendung der vorgeschriebenen Abfallbehälter zur Abfuhr bereitgestellt werden.
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