(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, für die Sammlung und Abfuhr der Restabfälle sowie der Bioabfälle Abfallbehälter zur Verwendung vorzuschreiben, die eine möglichst verursachergerechte Zuordnung zu den Abfallbesitzern erlauben.
(2) Die Gemeinde hat Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallbehälter unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abfuhrtermine (§ 6) so festzulegen, dass die üblicherweise anfallenden Mengen an Restabfällen und Bioabfällen in ordnungsgemäß verschlossenen Abfallbehältern untergebracht und zur Abfuhr bereitgestellt werden können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise