(1) Siedlungsabfälle sind
a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.
Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
(2) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Größe nicht in den üblichen Abfallbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden.
(3) Bioabfälle sind biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.
(4) Sperrige Garten- und Parkabfälle sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallbehältern abgeführt werden können.
(5) Abfallbehälter sind Abfalltonnen, Abfallcontainer oder Abfallsäcke, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2024
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