LandesrechtVorarlbergVerordnungenIG-L - Maßnahmenkatalog - Verkehr

IG-L - Maßnahmenkatalog - Verkehr

In Kraft seit 19. August 2005
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§ 1 Ziel

§ 1

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Feinstaub (PM10) geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.

§ 2 Sanierungsgebiet

§ 2

Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das Gemeindegebiet von Feldkirch festgelegt.

§ 3 Geschwindigkeitsbeschränkungen

§ 3

(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 36,267 bis km 37,000 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.

(2) Im Ortsgebiet von Feldkirch gilt auf allen Landesstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.

(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.

(4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.

(5) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.