Vorwort
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Feinstaub (PM 10), geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 20.09.2005, Zl. IVe-254*), ausgewiesene Gebiet festgelegt.
(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 18,472 bis km 14,233 in beiden Fahrtrichtungen bis zum 28. Februar 2006 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.
(2) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 Vorarlberger Straße von km 50,355 bis km 45,709, auf der L 200 Bregenzerwaldstraße von km 1,420 bis km 0,038, auf der L 204 Lustenauer Straße von km 2,422 bis km 0,00, auf der L 3 Hofsteigstraße von km 11,654 bis km 10,042, auf der L 42 Werbenstraße von km 1,907 bis 0,00 und auf der L 45 Schmitternstraße von km 0,309 bis km 0,00 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.
(5) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.