IG-L - Maßnahmenkatalog - Dornbirn
Vorwort
§ 1 Ziel
§ 1
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Feinstaub (PM 10), geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
§ 2 Sanierungsgebiet
§ 2
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 20.09.2005, Zl. IVe-254*), ausgewiesene Gebiet festgelegt.
§ 3 Geschwindigkeitsbeschränkungen
§ 3
(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 18,472 bis km 14,233 in beiden Fahrtrichtungen bis zum 28. Februar 2006 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.
(2) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 Vorarlberger Straße von km 50,355 bis km 45,709, auf der L 200 Bregenzerwaldstraße von km 1,420 bis km 0,038, auf der L 204 Lustenauer Straße von km 2,422 bis km 0,00, auf der L 3 Hofsteigstraße von km 11,654 bis km 10,042, auf der L 42 Werbenstraße von km 1,907 bis 0,00 und auf der L 45 Schmitternstraße von km 0,309 bis km 0,00 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.
(5) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.