(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 von km 23,713 bis km 25,706 in Fahrtrichtung Rankweil und von km 25,548 bis km 23,713 in Fahrtrichtung Tisis ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger sowie Sattelzugfahrzeuge mit oder ohne Auflieger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers, sowie das höchstzulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine oder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Aufliegers 3,5 t überschreitet.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 sind der Abhol- und Zustellverkehr im Stadtgebiet von Feldkirch, die Durchfahrt in und aus Richtung Liechtenstein sowie Fahrzeuge, für die gemäß § 14 Abs. 2 IG-L die Beschränkungen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 IG-L nicht anzuwenden sind.
(3) Die in Abs. 1 festgelegte Maßnahme gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung unmittelbar. Sie bedarf keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise