(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 von km 23,740 bis km 25,706 in Fahrtrichtung Rankweil und von km 25,528 bis km 23,05 in Fahrtrichtung Tisis eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(3) Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.
(4) Die in Abs. 1 festgelegte Maßnahme gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung unmittelbar. Sie bedarf keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
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