Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Bizauer Baches
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Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:
Im Gemeindegebiet von Bizau wird der Uferschutzbereich des Bizauer Baches in den folgenden Abschnitten jeweils auf 3 m ab der wasserseitigen Böschungsoberkante eingeschränkt:
a) linksufrig zwischen der Ostgrenze des Grundstücks Nr. 185 und der Westgrenze des Grundstücks Nr. 3481/5;
b) rechtsufrig zwischen der Ostgrenze des Grundstücks Nr. 4020/2 (Weggrundstück) und der Verlängerung der Westgrenze des Sportplatzes (Grundstück Nr. 4044/1), mit Ausnahme der Grundstücke Nr. 3459/1 und 3461.
Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 25.5.1999, Zl. IVe-144.03*), dargestellt.