Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches der Bregenzerach
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Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:
Im Gemeindegebiet von Bregenz wird der Uferschutzbereich der Bregenzerach im Bereich des Anton-Renz-Weges zwischen der Strabonstraße und der Rheinstraße von 10 m bis zur landseitigen Begrenzung der Dammkrone eingeschränkt.
Die betroffene Gewässerstrecke ist in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landeshauptstadt Bregenz vom 26.05.1997, M 1:1000,*) dargestellt.