LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Getzenbaches und des Mühlbaches in Nüziders

Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Getzenbaches und des Mühlbaches in Nüziders

In Kraft seit 11. November 1993
Up-to-date

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1988, wird verordnet:

Im Gemeindegebiet von Nüziders wird der Uferschutzbereich

a) des Mühlbaches von der östlichen Grenze der Gp. 2388 bis zur östlichen Grenze der Gp. 351/2 beidseitig und

b) des Getzenbaches von der östlichen Grenze der Gp. 307/1 bis zur westlichen Grenze der Gp. 2754 beidseitig

auf den an die Uferoberkante anschließenden 5 m breiten Geländestreifen eingeschränkt. Die betroffenen Gewässerstrecken sind in den zeichnerischen Darstellungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.10.1993, Zl. IVe-210/8*), dargestellt.