Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Getzenbaches und des Mühlbaches in Nüziders
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1988, wird verordnet:
Im Gemeindegebiet von Nüziders wird der Uferschutzbereich
a) des Mühlbaches von der östlichen Grenze der Gp. 2388 bis zur östlichen Grenze der Gp. 351/2 beidseitig und
b) des Getzenbaches von der östlichen Grenze der Gp. 307/1 bis zur westlichen Grenze der Gp. 2754 beidseitig
auf den an die Uferoberkante anschließenden 5 m breiten Geländestreifen eingeschränkt. Die betroffenen Gewässerstrecken sind in den zeichnerischen Darstellungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.10.1993, Zl. IVe-210/8*), dargestellt.