Vorwort
§ 1 § 1
Die Uferbereiche des Bodensees in Bregenz, Fußach, Hard und Lochau, die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:5000 vom 7. Juli 1987, Zl. IVe-210/2, ausgewiesen sind, werden von der Geltung des § 4 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.
§ 2 § 2
Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie bei den Gemeindeämtern Bregenz, Fußach, Hard und Lochau zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.