LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Ausnahme einer bestimmten Strecke des Emmebaches vom Uferschutz

Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme einer bestimmten Strecke des Emmebaches vom Uferschutz

In Kraft seit 31. August 1974
Up-to-date

§ 1 § 1

Der Emmebach in Götzis wird zwischen dem Schwimmbad "In der Riebe" und der Eisenbahnbrücke samt dem Ufer von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.

§ 2 § 2

Die nähere Begrenzung des im § 1 genannten Gebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen zu entnehmen.