LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Körbersee

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Körbersee

In Kraft seit 02. Juli 1958
Up-to-date

§ 1 § 1*)

(1) Der Schutzbereich umfasst das durch besondere Verbotstafeln gekennzeichnete und aus nachstehenden Grundparzellen der KG. Schröcken bestehende Gebiet um den Körbersee: GST-NRN 265, 266/1, 266/2, 266/3, 266/4, 266/5, 267, 268, 269, 272, 273, 274, 276/1, 277, 279, 280, 326, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 337, 338, 339, 343, 345, 346 und 347.

(2) Schutzzweck der Verordnung ist es, im touristisch und durch Naherholung stark genutzten Schutzgebiet die alpine Gebirgspflanzenwelt vor direkten Zugriffen zu bewahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009

§ 2 § 2*)

In dem im § 1 Abs. 1 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Schröcken (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen sowie Fremddünger oder Pestizide einzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009

§ 3 § 3*)

Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck des § 1 Abs. 2 nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und andere öffentliche Interessen überwiegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009

§ 4 § 4*)

Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009