Vorwort
§ 1 § 1
(1) In dem im Abs. 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Nenzing (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
(2) Der Schutzbereich umfasst das Gebiet des Nenzinger Himmels, das innerhalb nachstehender Grenzen gelegen ist: Trübbach von der Einmündung in die Meng bis zur Landesgrenze gegen Liechtenstein - Landesgrenze gegen Liechtenstein bis zum Naafkopf - Landesgrenze gegen die Schweiz bis zur Hornspitze - Grenzschrofen zwischen der Panuelalpe, Güfelalpe und dem Lippenälpele bis zum Ursprung des Plattenbaches - Plattenbach bis zur Einmündung in die Meng - Meng bis zur Einmündung des Trübbaches.
§ 2 § 2
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.