Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten oder zu ändern,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) die Parkbäume zu beseitigen oder zu beschädigen, ausgenommen die Entfernung absterbender Bäume oder brüchiger Äste entlang der Bundesstraße, soweit dies notwendig ist, um Gefahren für Menschen und Sachen fernzuhalten,
d) die Fläche umzuackern und anders als mit Festmist zu düngen.
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