LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Klien in Hohenems§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 04. Dezember 1980
Up-to-date

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,

a) Bauwerke zu errichten oder zu ändern,

b) Bodenabbau zu betreiben,

c) Ablagerungen vorzunehmen,

d) Wege zu bauen,

e) Lagerplätze einzurichten.

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