§ 3 § 3 — Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Klien in Hohenems
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Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,
a) Bauwerke zu errichten oder zu ändern,
b) Bodenabbau zu betreiben,
c) Ablagerungen vorzunehmen,
d) Wege zu bauen,
e) Lagerplätze einzurichten.
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