Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,
a) Bauwerke zu errichten,
b) Bodenabbau, insbesondere Torfabbau, zu betreiben,
c) Ablagerungen vorzunehmen,
d) Wege zu bauen,
e) Zelt- und Lagerplätze einzurichten oder Wohnwagen aufzustellen,
f) das Moor durch Eingriffe wie Düngungen oder Entwässerungen in seiner derzeitigen Ausprägung zu verändern,
g) einzelstehende Bäume, Baumgruppen, Hecken oder Gebüsch zu beseitigen,
h) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
i) Aufforstungen oder sonstige Pflanzungen vorzunehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise