Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob eine beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, eine der im § 1 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorzurufen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Maßnahmen:
a) bauliche Maßnahmen aller Art, auch solche, die nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind;
b) der Abbau von Bodenbestandteilen;
c) die Beseitigung von Landschaftsbestandteilen, wie Bäumen, Hecken und Gebüschen;
d) Sprengungen oder Grabungen sowie die Veränderung der Bodengestaltung einschließlich der Wasserläufe.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise