(1) In dem gemäß Abs. 2 näher bezeichneten Gebiet der Gemeinden Brand und Vandans ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
(2) Das nach Abs. 1 geschützte Gebiet wird begrenzt von der Linie Schafgafall - Saulajoch - Saulakopf - Brandner Mittagspitze - Zimbajoch - Zimba - Großer Valkastiel - Alpe Ziesch - entlang des Weges zur Alpe Fahren - Platziser Joch - Kreuzjoch - Öfenpass - in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze - dieser entlang zur Schesaplana - Zirmenkopf - Seekopf - Schafgafall.
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