(1) Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Danach ist es verboten,
a) Anlagen, ausgenommen ortsübliche Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) Maßnahmen durchzuführen, welche die Bodenbeschaffenheit, den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können,
d) Aufforstungen durchzuführen,
e) einzelstehende Bäume oder Baumgruppen zu beseitigen.
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
a) der landwirtschaftlichen Nutzung und Pflege nach Maßgabe des Abs. 3,
b) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
(3) Die geschützten Flächen sind in herkömmlicher Weise als Magerwiesen zu pflegen und zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. März gemäht werden, ausgenommen, es handelt sich um Pflegemaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz durchgeführt werden. Wird eine Grundfläche, die im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2015
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