(1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist, oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
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