(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten, zu ändern oder zu einem anderen Zweck zu verwenden,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,
d) die landwirtschaftlichen Grundflächen anders, als im Abs. 3 festgelegt ist, zu bewirtschaften,
e) Waldflächen anders als in Form von Plenterbewirtschaftung mit Naturverjüngung zu nutzen,
f) Neuaufforstungen durchzuführen,
g) einzelstehende Bäume oder Baumgruppen zu beseitigen,
h) mit Fahrzeugen, ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, zu fahren.
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
a) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung der Heuhütten, soweit die landschaftstypische Gestaltung nicht verändert wird, sowie sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) der Instandhaltung bestehender Gräben zur Ableitung des Oberflächenwassers sowie der Gewässerbetreuung durch die Wildbach- und Lawinenverbauung,
c) der bescheidgemäßen Ausführung des Güterwegprojektes, für welches vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung um Erteilung der Landschaftsschutzbewilligung angesucht worden ist.
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Magerwiesen ab dem 15. Juli, Streuewiesen ab dem 1. September. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden. Im übrigen ist die landwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt.
(4) Die Ausübung der Jagd ist erlaubt. Das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten aufkommen können.
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