(1) Auf den Landflächen des Naturschutzgebiets ist der Fahrzeugverkehr in folgendem Umfang gestattet:
a) Der allgemeinen Benützung stehen folgende Straßenstücke offen:
die Zufahrt zum Parkplatz beim "Schleienloch" rechtsseitig des Rheins in Hard,
die Zufahrt zum Parkplatz vor der "Sandinsel" linksseitig des Rheins in Hard,
die Rohrstraße bis zu den Parkplätzen beim "Seerestaurant Glashaus" und beim "See- und Campingrestaurant Salzmann" in Fußach und Höchst,
die Zufahrt zum Parkplatz im "Rheinholz" in Gaißau.
b) Radfahrer dürfen alle Straßen benützen, soweit diese nicht mit einem Fahrverbot gekennzeichnet sind.
c) Über die lit. a und b hinaus dürfen die bestehenden Straßen befahren werden, soweit dies zur widmungsgemäßen Nutzung oder Benützung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagen erforderlich ist. Die Straße zum Rohrspitz in Fußach seewärts des Polderdammes, die Straße zum Höggerer Horn in Höchst seewärts des Polderdammes, die Straße vom Parkplatz im Rheinholz in Richtung Rheinspitz sowie die Straße westlich vom ,Seerestaurant Glashaus‘ dürfen zum Zwecke der land- und jagdwirtschaftlichen Nutzung und zum Zwecke der Freizeitnutzung von Liegenschaften ohne Hütten sowie zur Zufahrt zu Hütten durch die Nutzungsberechtigten mit Kraftfahrzeugen befahren werden, jedoch höchstens mit zwei mehrspurigen Kraftfahrzeugen je Hütte oder Liegenschaft ohne Hütte; bei der Ausübung der Berechtigung zur Zufahrt zu den Hütten sowie zur Zufahrt zum Zwecke der Freizeitnutzung von Liegenschaften ohne Hütten muss hinter der Windschutzscheibe, durch diese gut erkennbar, eine von der Behörde ausgestellte Berechtigungskarte angebracht sein.
d) Außerhalb der bestehenden Straßen darf nur mit Nutzfahrzeugen im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gefahren werden.
e) der Polderdamm darf vom Gemeindehafen Gaißau kommend bis zum GST. Nr. 749/2, GB Gaißau, unter Einhaltung der in Abs. 1 lit. c getroffenen Regelungen zur Zufahrt zu Hütten durch Nutzungsberechtigte mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Autoabstellplätzen, die in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, abgestellt werden, auf anderen Flächen nur unter den im Abs. 1 lit. c festgelegten Bedingungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/1995, 64/2002
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