(1) Im Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd erlaubt, ausgenommen
a) vom Wasser aus,
b) auf Wasservögel
1. im Gebiet nördlich des Polderdammes zwischen dem Schöpfwerk Höchst und der Straße zum Rohrspitz,
2. im Gebiet zwischen dem Rhein und der Fußacher Bucht nördlich des alten Flussbettes der Dornbirnerach.
(2) Im Naturschutzgebiet ist das Fischen erlaubt, ausgenommen im Gebiet zwischen dem Fußacher Schutzdamm, der Baustraße am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und der Querbuhne ("Lagune").
(3) Die §§ 9 bis 12 gelten, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, auch für die Ausübung der Jagd und Fischerei.
(4) Die Gebiete gemäß Abs. 1 lit.b und Abs. 2 sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ersichtlich gemacht.
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