(1) Die Nutzung und Pflege der Waldflächen im "Rheinholz" in Gaißau hat sich nach dem Waldpflegeplan der Anlage zu richten. Bei den anderen Waldflächen im Naturschutzgebiet bedarf jede Holznutzung der forstfachlichen Begutachtung durch den Amtssachverständigen. Die Waldflächen sind der Naturverjüngung zu überlassen.
(2) Sträucher, einzelstehende Bäume und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt und nicht beschädigt werden; dies gilt nicht für übliche Pflegemaßnahmen, wie den Pflegeschnitt von Kopfweiden, sowie für die Beseitigung nicht standortgemäßer Pflanzen. Die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
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