(1) Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der im § 2 Abs. 1 genannten zeichnerischen Darstellung festgelegt ist.
(2) Es sind folgende Nutzungsarten zu unterscheiden, für die nachstehende Regelungen gelten:
a) Streuewiese: keine Beweidung, keine Düngung, kein Einsatz von Chemikalien, einmalige Mahd in der Zeit vom 1.9. bis 15.3., das Mähgut von der Grundfläche entfernen; aus wichtigen Gründen kann der frühest mögliche Mähtermin, der 1.9., von den Bewirtschaftern, sofern keine entgegenstehenden Verpflichtungen bestehen, nach Zustimmung des Gebietsbetreuers um drei Tage vorverlegt werden;
b) Schilfröhricht: Mahd und Entfernung des Mähguts händisch oder mit Spezialmaschinen bei tiefgefrorenem Boden in der Zeit vom 1.11. bis 15.3., im Übrigen wie lit. a;
c) Magerwiese: Mahd ab 1.8.; im Übrigen wie lit. a;
d) Weide: Beweidung bis Ende Juni zulässig; im Übrigen wie lit. a;
e) Rossheuwiese: nur leichte Düngung, einmalige Mahd in der Zeit vom 1.8. bis 15.3., im Übrigen wie lit. a;
f) Fettwiese: Beweidung, Düngung und mehrmalige Mahd zulässig;
g) Acker, Garten, Baumschule: fachgerechter Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gestattet.
(3) Für alle Grundflächen gilt das Verbot, die Pflanzendecke abzubrennen. Zum Düngen darf kein Klärschlamm verwendet werden. Beim Düngen ist ein Abstand von 3 m von Oberflächengewässern sowie von Flächen, die nicht gedüngt werden dürfen, einzuhalten.
(4) Für die Bewirtschaftung des Polderdammes gelten nachfolgende Regelungen: Die Beweidung, ausgenommen mit Großvieh, sowie mehrmalige Mahd ist zulässig, Chemikalien und Düngemitteln dürfen, ausgenommen zur notwendigen Düngung bei Neuansaat, nicht eingesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
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