(1) Wasserbauliche Maßnahmen bedürfen einer Ausnahmebewilligung, ausgenommen:
a) die Bau- und Erhaltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Regulierung des Rheins erforderlich sind,
b) der Betrieb und die Instandhaltung der Entwässerungsanlage des Wasserverbandes Rheindelta mit der Maßgabe, dass die Interessen des Naturschutzes soweit wie möglich zu wahren sind,
c) die laufende Instandhaltung der öffentlichen Gewässer, einschließlich der Freihaltung des Mündungsbereiches der Dornbirnerach,
d) die Räumung der Gräben, die in der als "Nutzungskarte" benannten zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.8.2002, Zl. IVe-131.460,**) ausgewiesen sind, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März, wobei beim Grabensystem im "Wiesle" in Fußach im einen Jahr die Gräben westlich, im anderen die Gräben östlich der Wieslestraße, beim Grabensystem "Untere Schollenlöcher" in Fußach im einen Jahr die nördlichen drei Gräben, im anderen die südlichen zwei Gräben geräumt werden dürfen.
(2) Einwirkungen, die mit den wasserbaulichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
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