(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Freileitungen oder Einfriedungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten oder zu ändern,
b) Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Zuge der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, Bodenbestandteile wegzunehmen oder sonst Geländeveränderungen vorzunehmen.
(2) Rechtmäßig bestehende Anlagen dürfen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden. Einwirkungen, die damit notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen. Dies gilt auch für das Mähen von Straßenböschungen und das Zurückschneiden von Ästen entlang von Straßen und Wegen.
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