(1) Von den Verboten gemäß den §§ 3 bis 12 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
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