(1) Für das Naturschutzgebiet ist durch Bescheid der Behörde ein Gebietsbetreuer einzusetzen, dem die Aufgabe zukommt, bei der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken. Die Behörde kann diesem bescheidmäßig weitere Aufgaben übertragen. Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.
(2) Als Schutzgebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist und
c) die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist.
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2002
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