Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
a) außerhalb rechtmäßig bestehender Campingplätze Wohnwagen oder Wohnmobile abzustellen oder zu kampieren,
b) außerhalb hiefür vorgesehener Behälter Abfälle zurückzulassen,
c) den Naturgenuss oder die frei lebenden Tiere durch Lärm, Lichteffekte oder andere Störungen zu beeinträchtigen,
d) Veranstaltungen durchzuführen, mit welchen Störungen im Sinne der lit.c verbunden sind,
e) zu reiten,
f) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist,
g) Feuer zu betreiben, ausgenommen auf den bewilligten Feuerstellen am Badestrand am Rohrspitz und am Rheinspitz, im Mündungsbereich des Alten Rheins, im unmittelbaren Nahbereich von Hütten durch die Nutzungsberechtigten sowie auf den von den Gemeinden im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer eingerichteten Feuerstellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2000, 64/2002
Keine Verweise gefunden
Rückverweise