(1) Nachstehend bezeichnete Flächen dürfen nicht betreten werden:
a) landwirtschaftlich genutzte Flächen, ausgenommen durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sowie durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Liegenschaften, die auf anderem Wege nicht erreicht werden können;
b) Schilfröhrichte und die Schilfröhrichten vorgelagerte 10 m breite freie Wasserfläche ausgenommen zur landwirtschaftlichen Nutzung und für Pflegemaßnahmen sowie, beschränkt auf die Zeit vom 1.10. bis 15.3., zur Jagd;
c) das Gebiet zwischen dem Fußacher Schutzdamm, der Baustraße entlang dem linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und der Querbuhne ("Lagune");
d) die Landfläche nördlich des FKK-Geländes zwischen der Fußacher Bucht und der Baustraße entlang dem linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und dem Fußacher Schutzdamm ("Sandinsel") in der Zeit vom 15.3. bis zum 31.7.
e) die beiden Inseln und eine 20 m breite Wasserfläche rund um die Inseln in der Fußacher Bucht am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins nördlich der ,Lagune‘;
f) der Bereich der Rheinvorstreckung linksseitig ab der Schranke nach dem FKK-Park- platz in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr, ausgenommen für Zwecke der Rheinregulierung und zur Ausübung des Aalfangs,
g) der Bereich der Rheinvorstreckung rechtsseitig ab km 93,6, ausgenommen der Damm außerhalb der Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr sowie ausgenommen für Zwecke der Rheinregulierung.
(2) Die gemäß Abs. 1 lit. c und d gesperrten Flächen sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2000, 64/2002
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