(1)Auf der im Naturschutzgebiet gelegenen Wasserfläche des Bodensees ist der Verkehr mit Wasserfahrzeugen mit folgenden Beschränkungen zulässig:
a) In der Uferzone ist es verboten,
1. mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb schneller als 10 km/h zu fahren,
2. Wasserschi zu fahren.
b) In der Uferzone, ausgenommen zwischen der Mündung der Dornbirnerach und dem km 92,8 des rechten Rheindammes, dürfen sich in der Zeit von 23.00 Uhr bis 4.00 Uhr keine Wasserfahrzeuge befinden.Dies gilt nicht für den Aufenthalt in den rechtmäßig bestehenden Häfen und Bootsanlegestellen sowie für das Aus- und Zufahren.
c) Im Schilfgürtel sowie auf der anschließenden 50 m breiten freien Wasserfläche darf nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden. Dies gilt nicht für die Zufahrt zu rechtmäßig bestehenden Häfen und Bootsanlegestellen, für die Ausübung der Berufsfischerei sowie für Pflegemaßnahmen.
d) Während der Zeit vom 1.10. bis 30.4. darf in der Fußacher Bucht, ausgenommen zur Ausübung der Fischerei, außerhalb der Schifffahrtsrinne nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden; während der Zeit vom 1.11. bis 30.4. ist in der Fußacher Bucht auch die Schleppangelfischerei verboten.
e) Während der Zeit vom 1.11. bis 15.4. ist das Surfen, das Kitesailing, das Wasserschifahren sowie die Verwendung ähnlicher Geräte zur Freizeitnutzung verboten.
(2) Die Uferzone umfasst die Wasserfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Ufer oder einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel sowie die Wasserfläche der Fußacher Bucht.
(3) Auf der im Naturschutzgebiet gelegenen Wasserfläche der Dornbirnerach sowie in deren Schilfgürteln darf nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden; dies gilt nicht für Pflegemaßnahmen.
(4) Im Naturschutzgebiet darf die Anzahl von Bootsliegeplätzen nicht erhöht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1995, 64/2002
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