1. Pappelhybriden und Stieleichen dürfen ab einem Brusthöhendurchmesser von 100 cm geschlägert werden, Kiefern ab 70 cm sowie bei einem Nadelmassenverlust von mehr als 50 %, Eschen ab 50 cm und Birken ab 40 cm. Für Fichten und Lärchen gelten keine besonderen Einschränkungen. Bei allen anderen Baumarten sowie Sträuchern hat jede Nutzung und Pflege zu unterbleiben.
2. Schadholz, ausgenommen Fichte, Lärche und Kiefer, darf nur mit Zustimmung der Behörde aufgearbeitet oder aus dem Wald entfernt werden.
3. Die Holznutzung darf, ausgenommen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung, nur in der Zeit vom 1. September bis 31. März erfolgen.
4. Die Waldflächen sind der Naturverjüngung zu überlassen. Ausnahmen bedürfen der Begutachtung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen.
5. Die in der in § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesenen Flächen dürfen nicht beweidet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/1994, 64/2002
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