(1) Auf den im § 1 genannten Grundflächen dürfen keine Veränderungen oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen, ausgenommen ortsübliche Einzäunungen, zu errichten oder zu ändern,
b) Geländeveränderungen durchzuführen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen,
d) Hecken oder Baumgruppen zu entfernen.
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
a) der landwirtschaftlichen Nutzung und Pflege nach Maßgabe des Abs. 3,
b) der Ausübung der Jagd,
c) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Grundflächen sind in herkömmlicher Weise zu pflegen und als Magerwiesen zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich ab 10. Juli gemäht werden.
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