§ 1 — Verordnung der Landesregierung über die Erhaltung der Magerwiesen im Ortsteil Böden in Innerbraz
Rückverweise
(1) Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 2.5.1991, Zl. IVe-142/32*), ausgewiesenen Grundflächen im Ortsteil Böden in Innerbraz sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu erhalten. Sie sind als "Bödener Magerwiesen" in das Naturschutzbuch einzutragen.
(2) Die geschützten Magerwiesen umfassen die Gpn. Nr. 338/1 (teilweise), 339, 340/1, 362, 363 (teilweise), 366/1, 366/2, 367/1, 368 (teilweise), 370/1, 371/1 (teilweise), 372/1 (teilweise), 385, 391 (teilweise), 392 (teilweise), 394/1 (teilweise), 394/2, 397 (teilweise), 398 (teilweise) und 399 (teilweise) der KG. Innerbraz.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden