(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder
b) die Natur und Landschaft des Schutzgebietes und die Schutzziele nicht wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Land- und Forstwirtschaft, überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013
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