(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzziele oder die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beeinträchtigen. Als Veränderung oder Einwirkung gelten insbesondere
a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,
b) die Errichtung oder der Betrieb von Bodenabbauanlagen,
c) die Ablagerung von Materialien,
d) der Bau von Wegen und Straßen,
e) die Erstellung von Seilschwebebahnen, Sesselliften, Schleppliften oder anderen mechanischen Aufstiegshilfen,
f) Veränderungen der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Schiloipen und -pisten.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,
a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten sowie Wohnwagen aufzustellen,
c) Ankündigungen und Werbeanlagen anzubringen,
d) durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise unnötige Störungen zu erzeugen,
e) mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu landen.
(3) Von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 bleiben unberührt
a) die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
b) die Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Gebäude,
c) die Errichtung oder Änderung sonstiger Gebäude in der Parzelle Meschach der Marktgemeinde Götzis auf den als Bauflächen gewidmeten Flächen,
d) die Ausübung der Jagd und Fischerei,
e) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Förderung der Schutzziele, sowie dem Neophytenmanagement dienen, im Auftrag oder Einvernehmen mit der Behörde,
f) Einsätze im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens und der Katastrophenhilfe.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013
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