(1) Präparatoren dürfen lebende oder tote geschützte Tiere, deren Bälge, Eier(schalen) oder Nester zur Bearbeitung nur dann annehmen, wenn der Einlieferer die allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 12 vorweist. Über diese Eingänge ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen.
(2) Im Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind insbesondere einzutragen:
a) die laufende Nummer mit der jeder Eingang zu versehen ist,
b) der Eingangstag,
c) die Bezeichnung des Gegenstandes und Angabe seiner Herkunft,
d) Name und Anschrift des Einlieferers,
e) Daten des Bescheides über die Ausnahmebewilligung,
f) der Abgangstag,
g) Name und Anschrift des Empfängers.
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