Im Hinblick auf die in den §§ 5 bis 8 genannten Tiere ist die Anwendung der in Artikel 15 der FFH-Richtlinie, in Artikel 8 der Vogelschutzrichtlinie sowie in Artikel 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume beschriebenen Mittel, Methoden und Einrichtungen verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2022
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