(1) Alle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Blässhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher.
(3) Es ist verboten,
a) geschützte Vögel absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten,
b) Gelege von geschützten Vögeln aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
c) geschützte Vögel zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Vogel nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Vögel, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; dies gilt auch für Vogelarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Vogelschutzrichtlinie genießen;
d) Nester oder andere Brutstätten von geschützten Vögeln absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen,
e) zum Töten von Mäusen im Freien Gift zu verwenden,
f) Netze so aufzuhängen, dass sich Vögel leicht darin verfangen können.
(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben unberührt:
a) der Hegeabschuss und Abschuss von Schadwild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen,
b) das Sammeln von Eiern auf Grund einer Bewilligung nach jagdrechtlichen Vorschriften.
(5) Der § 6 Abs. 5 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 3 sinngemäß.
(6) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Vogel oder ein Gelege nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024
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