(1) Alle Arten von frei lebenden Säugetieren sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind
a) im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung das Rot-, Reh-, Dam-, Gams-, Stein- und Schwarzwild, der Feldhase, der Schneehase, das Murmeltier, die Bisamratte, der Nutria, der Fuchs, der Marderhund, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis sowie der Waschbär,
b) die Schermaus, die Hausmaus, die Feldmaus sowie die Ratte.
(3) Es ist verboten,
a) geschützte Säugetiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten,
b) Brutstätten und Nester dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
c) geschützte Säugetiere, sinngemäß auch Teile von solchen Tieren, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Tiere nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden sind; dies gilt auch für im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten von Säugetieren, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben der Hegeabschuss und der Abschuss von Schadwild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen unberührt.
(5) Von den Verboten des Abs. 3 ausgenommen sind überdies das Verfolgen, das Fangen, die Beförderung, die Haltung und die Verwahrung verwaister, verletzter oder erkrankter Tiere durch qualifizierte Einrichtungen zur notwendigen Pflege, sofern die betroffenen Tiere unverzüglich nach Herstellung der Überlebensfähigkeit bzw. Gesundheit in die Natur entlassen werden. Eine Tötung ist nur zulässig, sofern dies aus veterinärmedizinischer Sicht geboten ist. Die jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen bleiben von diesen Ausnahmen unberührt. Als qualifiziert gelten nur Einrichtungen,
a) die nachweislich über entsprechend fachlich qualifiziertes Personal wie aus dem Bereich der Veterinärmedizin, Biologie, Tierpflege oder Jagd verfügen sowie
b) in denen eine artgerechte Haltung, Verwahrung, notwendige Pflege und regelmäßige veterninärmedizinische Betreuung der betroffenen Tiere gewährleistet ist.
(6) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung des Tieres vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024
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