(1) Frei lebende Tiere sowie deren Entwicklungsformen dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht absichtlich entfernt oder zerstört werden.
(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt vom Abs. 1 unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
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