(1) Der Gänsesäger, der Graureiher, der Haubentaucher und der Kormoran sind abweichend vom § 7 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1998 im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung nicht geschützt.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tätige Züchter gemäß § 10 Abs. 1 haben innerhalb eines Monats ihre Tätigkeit der Behörde mitzuteilen und ein Zuchtbuch über den vorhandenen Tierbestand anzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
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