(1) Dem Naturwächter sind von der Bezirkshauptmannschaft, die ihn bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Naturwächter hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Erlischt die Bestellung zum Naturwächter, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
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