(1) Die Naturwächterprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Dieser gehören ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Landesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Naturschutzbeauftragter einer Bezirkshauptmannschaft und ein von der Landesleitung namhaft gemachtes Mitglied der Vorarlberger Naturwacht als Beisitzer an.
(2) Zur Naturwächterprüfung ist zugelassen, wer erfahrene Naturwächter auf mindestens fünf Dienstgängen begleitet hat und der Prüfungskommission einen schriftlichen Bericht hierüber vorlegt.
(3) Prüfungsgegenstände sind:
a) das Naturschutzrecht und andere Rechtsvorschriften, soweit die Naturwächter bei deren Vollziehung mitzuwirken haben,
b) die Grundzüge der Verwaltungsorganisation des Landes, des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsstrafrechts,
c) die Grundzüge der Naturkunde des Landes sowie Grundkenntnisse der Botanik, Zoologie, Ökologie und des praktischen Naturschutzes, insbesondere in Bezug auf Lebensräume und geschützte Arten sowie den Zweck von naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten,
d) Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan, Grundlagen für eine erfolgreiche Gesprächsführung.
(4) Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(5) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Naturwächterprüfung auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003
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